De-Minimis 2025 – Aktuelle News

"Work smart not Hard"

Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ Änderung 2025 – Was ist neu?

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie über die Änderungen der Umweltschutz- und Sicherheitsförderung
2025 (ehemals De-minimis) informieren, die das BALM am 10.03.2025 bekannt gegeben hat.
Wie jedes Jahr gibt es auch in dieser Förderperiode Änderungen der Richtlinien, die wir Ihnen hiermit
zusammengefasst mitteilen:

1. Antragstellung

• Der Beginn der Antragstellung ist noch nicht bekannt, wird aber mit einer Vorlaufzeit von
mindestens zwei Wochen vom BALM auf dessen Webseite veröffentlicht. Sobald uns diese
Information vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.
• Das Ende der Antragstellung ist der 01.09.2025 oder sobald die Haushaltsmittel aufgebraucht
sind.

2. Förderfähige Fahrzeuge

• Förderfähig sind alle ausschließlich für den Güterkraftverkehr genutzten Fahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 3.501 kg.

3. Fahrzeugnachweise

• Die Fahrzeugnachweise sind bereits mit dem Erstantrag einzureichen.
• Nicht nachgewiesene Fahrzeuge werden bei der Berechnung und Festsetzung des
Zuwendungshöchstbetrags nicht berücksichtigt.
• Bei mehr als zehn schweren Nutzfahrzeugen ist ein durch die Straßenverkehrsbehörde
bestätigter Fahrzeugnachweis erforderlich. In diesem Fall
werden Zulassungsbescheinigungen Teil 1 nicht berücksichtigt.

4. Stichtag für Fahrzeugnachweise (gemäß Nr. 6.2.1 der Richtlinien)

• Die nachgewiesenen Fahrzeuge müssen zum 01.12.2024 auf das Unternehmen
zugelassen gewesen sein.

5. Anzahl der Anträge

• Es können bis zu drei Anträge (ein Erstantrag und zwei Folgeanträge) gestellt werden, sofern
das Förderfenster dies zulässt und ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind.

6. Definition der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Miete/Leasing von Gegenständen

• Miete und Leasing werden nur gefördert, wenn die Gegenstände nach Ablauf der Miet-
oder Leasingzeit in das Eigentum des Unternehmens übergehen. (muss nachgewiesen
werden)
• Die Miete von Ausrüstungsgegenständen oder Einrichtungen ist ab der Förderperiode
2025 nicht mehr zuwendungsfähig. (z.b. Gemietete LKW die zurückgehen, Mietgeräte im
Fahrzeug)

7. Schwellenwert für „De-minimis“-Beihilfen

• Der Schwellenwert für Straßengüterverkehr und Werkverkehr wurde auf 300.000 Euro
angehoben.

8. Dauer des Bewilligungszeitraums

• Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Erhalt des
Bewilligungsbescheids (Zuwendungsbescheid und nicht nach Antragstellung) und endet
grundsätzlich fünf Monate nach dessen Zugang, spätestens jedoch am 31.12.2025.

9. Verwendungsnachweisverfahren

• Pro Zuwendungsbescheid können maximal zwei Verwendungsnachweise eingereicht
werden.

Bei Fragen zu den Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr KuB Team

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